Das buchhalterische Unbundling bei Energieversorgungsunternehmen bezieht sich auf die Trennung der Geschäftsbereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie (Netz) sowie Energiehandel innerhalb eines Energieversorgungsunternehmens. Die Trennung der Geschäftsbereiche dient dazu, mögliche Interessenskonflikte innerhalb des Unternehmens zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Netznutzung zu fairen und transparenten Bedingungen erfolgt.
In der Schweiz, wie auch in vielen anderen Ländern, ist das buchhalterische Unbundling gesetzlich vorgeschrieben. Es soll Transparenz schaffen und Wettbewerbsverzerrungen verhindern, indem es sicherstellt, dass alle Marktteilnehmer zu gleichen Bedingungen Zugang zum Netz haben.
Konkret bedeutet das, dass jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, eine eigene Buchführung in Form einer eigenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu führen. Diese müssen jährlich vom Netzbetreiber veröffentlicht werden. So kann nachvollzogen werden, dass die Einnahmen aus dem Netzgeschäft nicht zur Quersubventionierung von Nicht-Netzgeschäften verwendet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass das buchhalterische Unbundling nicht zwangsläufig eine organisatorische Trennung der Geschäftsbereiche bedeutet. Es geht vielmehr um eine getrennte Rechnungslegung.
Die Swissgrid-Tarife sinken 2026 erneut, wodurch Haushalte und Unternehmen weniger für Netznutzung und Systemdienstleistungen zahlen, während eine neue Tarifstruktur Anreize zur Reduktion von Leistungsspitzen schafft. Gleichzeitig steigen die Kosten für die Stromreserve des Bundes und die neue Abgabe für «Solidarisierte Kosten für Netzverstärkungen und Überbrückungshilfen», die Swissgrid weiterverrechnen muss.
©2021 SEC Swiss Energy Consulting GmbH • Impressum